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                                Teil 1 G 5702

   2000                                    Ausgegeben zu Berlin am 15.07.2000                                     Nr. 19


             Tag                                                                                                                           Inhalt                                                                                                                                    Seite

       15.07.00                                                                        Verordnung über die artgerechte Haltung von Männern
                                                                                                                   (Männerhalteverordnung MHaltVO)                                                                                                           38


                                                        Bekanntmachung der
                           Verordnung über die artgerechte Haltung von Männern
                                           (Männerhalteverordnung MHaltVO)


                                                                           Vom 15.07.00

 

Aufgrund des § 32 a Abs. 4 des Artenschutz-
gesetzes (BGBI. I Nr. 584/1973), in der
Fassung der Änderung vom 31.12.1985
(BGBI. I Nr. 430/1985), wird im Einvernehmen
mit der Bundesministerin für Frauenangele-
genheiten und Verbraucherschutz angeordnet:

 

Artikel I
Allgemeine Bestimmungen

Sich einen Mann zu halten ist bei weitem nicht
mehr so problematisch wie zu Großmutters
Zeiten, und es erhebt sich die Frage, ob sich
der Griff zum Mann überhaupt noch lohnt.

Gottlob gibt es auch noch einige gute Eigen-
schaften des Mannes, die jedoch sehr selten
zu finden sind: Zwei davon sollte der Aus-
erwählte aber laut BGBI. I Nr. 584/1973 unbe-
dingt aufweisen.

§ 1

(1) Er sollte nützlich sein (d. h. handwerkliche
Fähigkeiten besitzen, fleißig im Haushalt sein,
eine Wucht im Bett...)

(2) Er sollte herzeigbar sein (d. h. sein Aus-
sehen sollte kein Mitleid erregen).

(3) Obige Punkte können außer Acht gelassen
werden, wenn § 2 zutrifft.

§ 2

Er ist reich.

 

Artikel II
Tips und Empfehlungen

(1) Anschaffung

Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl Ihres
Männchens und überzeugen sie sich von
seinen Fähigkeiten. Tragen Sie nicht dazu bei,
daß die Zahl der Männer, die später ausge-
setzt werden, noch weiter steigt.

 

(2) Ernährung

Wie der Mensch ist auch der Mann ein Alles-
fresser. Man sollte ihm neben Dosenfutter
auch ab und zu frisches Gemüse vergönnen.
Vorsicht jedoch bei Überfütterung! Wenn er zu
fett ist, wird er unbeweglich und kann nicht
mehr schnell arbeiten.

(3)Unterbringung

Man sollte ihn nicht den ganzen Tag ein-
sperren, da er sonst depressiv wird, das Essen
verweigert und bald eingeht. Wer keinen
Garten hat (Gartenarbeit), sollte ihn möglichst
einmal täglich ins Freie führen, wo er etwas
Auslauf hat.

(4) Pflege

Sorgen Sie dafür, daß er sich einmal am Tag
wäscht. Um Verletzungen vorzubeugen, sollten
die Nägel regelmäßig nachgeschnitten werden.

(5) Ausbildung

Empfehlenswert ist die Anschaffung eines
bereits ausgebildeten Mannes. Sollten diese
bereits vergriffen sein, ist der Besuch von ent-
sprechenden Ausbildungskursen unbedingt zu
empfehlen. Das Befolgen der wichtigsten Be-
fehle, wie "Fuß!", "Platz!", Kusch!" oder
"Hol´s!" erleichtert die Haltung des Mannes
erheblich und ist – selbst entgegen bestehen-
der Theorien – von Männern erlernbar.

(6) Fortpflanzung

Männer sind das ganze Jahr über läufig und
verhalten sich auch dementsprechend. In spe-
ziellen Fällen empfiehlt sich die Kastration,
denn ein ständig brünftiger Mann ist nur
bedingt arbeitsfähig.

 

Berlin, 15.07.2000

Die Bundesministerin

für Artenschutz und Umweltangelegenheiten

 

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