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Aufgrund des § 32 a Abs. 4 des Artenschutz- gesetzes (BGBI. I Nr. 584/1973), in der Fassung der Änderung vom 31.12.1985 (BGBI. I Nr. 430/1985), wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangele- genheiten und Verbraucherschutz angeordnet:
Artikel I Allgemeine Bestimmungen
Sich einen Mann zu halten ist bei weitem nicht mehr so problematisch wie zu Großmutters Zeiten, und es erhebt sich die Frage, ob sich der Griff zum Mann überhaupt noch lohnt.
Gottlob gibt es auch noch einige gute Eigen- schaften des Mannes, die jedoch sehr selten zu finden sind: Zwei davon sollte der Aus- erwählte aber laut BGBI. I Nr. 584/1973 unbe- dingt aufweisen.
§ 1
(1) Er sollte nützlich sein (d. h. handwerkliche Fähigkeiten besitzen, fleißig im Haushalt sein, eine Wucht im Bett...)
(2) Er sollte herzeigbar sein (d. h. sein Aus- sehen sollte kein Mitleid erregen).
(3) Obige Punkte können außer Acht gelassen werden, wenn § 2 zutrifft.
§ 2
Er ist reich.
Artikel II Tips und Empfehlungen
(1) Anschaffung
Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl Ihres Männchens und überzeugen sie sich von seinen Fähigkeiten. Tragen Sie nicht dazu bei, daß die Zahl der Männer, die später ausge- setzt werden, noch weiter steigt. |